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AGBs für Tagesfahrten

Die Reiseanmeldung und Reisebestätigung

Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich oder fernschriftlich erfolgen. Der Reisevertrag wird verbindlich, wenn er dem Reisenden durch das Reisebüro die Buchung schriftlich bestätigt. Ein Reiseanmelder steht für die vertraglichen Verpflichtungen aller in der Anmeldung aufgeführten Personen ein. Er haftet neben den anderen von ihm angemeldeten Reisenden. Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsanteil vor, an den der Reiseveranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb einer Frist annehmen kann. Im Rahmen der Zeckbestimmung des Vertrages ist es erforderlich, personenbezogene Daten zu bearbeiten, speichern und weiterzugeben.

Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Bus-Platz können wir Ihnen nicht gewähren, da die Platzvergabe beim Buchungsvorgang automatisch erfolgt.

Der Inhalt des Reisevertrages

Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung sowie den Reiseunterlagen insbesondere der Reiseanmeldung und der Buchungsbestätigung/Rechnung. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch vor, aus sachlich berechtigten, erheblich und nicht vorhersehbaren Gründen, vor Vertragsabschluss eine Änderung der Katalogangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird. Bei vermittelten Reisen in denen wir nur Vermittler sind, treten die Bedingungen des Reiseveranstalters in der die Reise gebucht wird in Kraft, diese stehen auf Anfrage zur Verfügung.

Bezahlung bzw. Anzahlung/ Zahlung des Restbetrages

Nach Abschluss des Reisevertrages sind 10% des Reisepreises, höchstens jedoch 250,00 € Zug um Zug gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des §651 BGB zu zahlen. Geht der Anzahlungsbetrag nicht bis zum Fälligkeitsdatum ein und wird auch nach Aufforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet, so sind wir berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Buchung zu stornieren. Der Veranstalter wird als Entschädigung die entsprechende Reiserücktrittsgebühr verlangen.
Der Restbetrag ist spätestens 28 Tage vor Reiseantritt zu leisten. Der Reiseveranstalter darf den Restbetrag verlangen, wenn er sichergestellt hat, das den Reisenden der Ausfall von Reiseleistungen in Folge von Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs der Reiseveranstalter der gezahlte Reisepreis erstattet wird. Deshalb haben wir durch §651 I-III BGH abgesichert, dass der restliche Reisepreis fällig ist, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird.

Preisänderungen

Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtpreises verlangen, wenn sich nach Vertragsabschluss nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere der Beförderungskosten, die Abgabe für bestimmte Leistungen wie Hafen- und Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind. Jedoch nur so weit, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Angaben von bestimmten Leistungen pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um mehr als 5% des Gesamtpreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Dieses muss jedoch unverzüglich nach Erklärung des Veranstalters geltend gemacht werden.

Leistungsänderungen

Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht Treu und Glaubens hervorgerufen werden, sind nur gestattet soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt. Nachträgliche Änderungen der Katalogangebote (hinsichtlich der Berichtigung von Irrtümern oder Rechenfehlern) bleiben bis zur schriftlichen Bestätigung durch den Reiseveranstalter vorbehalten. Erfolgen sie erst mit der Bestätigung, wird auf Punkt 1 der Reisebedingungen hingewiesen.

Rücktritt des Kunden

Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet dieses schriftlich dazulegen. Die Erklärung wird an dem Tag wirksam, an dem diese schriftlich dem Veranstalter eingeht. Für die entstandenen Aufwendungen bei den getroffenen Reisevorkehrungen verlangt der Reiseveranstalter Ersatz. Die pauschalen Kosten, die für den Reisenden in der Regel beim Rücktritt oder bei Umbuchungen entstehen, sind den aufgeführten Punkten zu entnehmen und betragen pro Person:
- Stornierungen bis 45 Tage vor Anreise in jedem Fall 10 % des Reisepreises
- ab 44 Tage bis 21 Tage vor Antritt der Fahrt 25% des Reisepreises
- ab 20 Tage bis 14 Tage vor Antritt der Fahrt 50% des Reisepreises
- ab 13 Tage bis 02 Tage vor Antritt der Fahrt 80% des Reisepreises
- ab 01 Tag vorher sowie bei Nichtantritt der Fahrt 100% des Reisepreises
Eintrittskarten, z.B. für Musical und Theater, können nicht rückerstattet oder umgetauscht werden. Die Stornierungsgebühr beträgt in jeden Fall 100% des Kartenpreises.
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass eine dritte Person in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Dieses muss dem Reiseveranstalter mitgeteilt werden. Dieser kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Reiseveranstalter berechtigt, die durch die Teilnahme der Ersatzperson entstandenen Mehrkosten zu verlangen. Der Veranstalter nimmt eine Abänderung der Reiseanmeldung (Umbuchung) vor. Die hierfür entstehenden Kosten sind unten zu entnehmen:
- bei Busreisen von 30 Tage bis 07 Tag vor Reisebeginn pro Person 25,00 €
Rücktritt-, Umbuchungs- und Änderungserklärungen müssen im Interesse des Reisenden und aus Beweisgründen in jedem Fall schriftlich erfolgen. Die daraus entstehenden Gebühren sind sofort fällig.

Mindestteilnehmerzahl

Wenn die Mindestteilnehmerzahl von 25 Personen oder auf die in der Beschreibung der Reise ausdrücklich hingewiesene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, kann der Reiseveranstalter bis zu 02 Tage vor Reisebeginn die Reise absagen. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden selbstverständlich zu einem früheren Zeitpunkt, sofern deutlich ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Dieses wird dem Reisenden unverzüglich mitgeteilt und er erhält dann den eingezahlten Reisepreis zurück. Der Reiseveranstalter kann bis 02 Tage vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil die ihm im Falle der Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die gebuchte Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht, wenn der Reiseveranstalter die dazu führenden Umstände zu vertreten hat (z.B. Kalkulations-fehler) oder wenn er diese Umstände nicht nachweisen kann. Der Reisende kann die Teilnahme an einer anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrkosten für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Dieses muss jedoch unverzüglich nach dem Zugang der Erklärung vom Veranstalter geltend gemacht werden.

Allgemein gilt:
Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl gilt:
- bei Tagesfahrten der Rücktritt bis 02 Tage vor Reisebeginn
- bei Mehrtagesfahrten der Rücktritt bis 14 Tage vor Reisebeginn.
Sollte der Veranstalter von sich aus die Mindestteilnehmerzahl herabsetzen um die Durchführung der Fahrt zu gewährleisten, so passiert dies nur nach vorheriger Prüfung, ob sich der Fahrpreis gegenüber der zu fahrenden Strecke rentiert.

Kündigungen durch den Reisenden, Reiseveranstalter, infolge höherer Gewalt

Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung, erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände, wie Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften, hoheitliche Anordnung, Epidemien, innere Unruhen, Krieg oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile allein nach Maßnahmen dieser Vorschrift zur Kündigung. Der Veranstalter zahlt dann den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, kann jedoch für die erbrachten oder zur Beendigung der noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Veranstalter kann den Reisevertrag kündigen ohne Einhaltung einer Frist, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das Gleiche gilt, wenn sich jemand im starken Maß vertragswidrig verhält. Der Veranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

Gewährleistung

Der Reiseveranstalter steht im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns ein für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger sowie für die Richtigkeit der Beschreibung, sofern der Reiseveranstalter nicht vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat. Dem Reisenden stehen die Rechte aus dem Reisevertragsgesetz zu. Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, Schäden zu vermeiden bzw. gering zu halten und die in den Reiseunterlagen angegebenen Stellen bzw. Personen zu benachrichtigen. Sollte der Reisende Grund zu Beanstandung haben, so hat er sich unverzüglich an die Reiseleitung, an den Vertragspartner bzw. an die in den Reiseunterlagen angegebenen Stellen zu wenden. Können die Beanstandungen des Reisenden am Ort nicht oder nicht ausreichend behoben werden, so ist der Reiseveranstalter zu unterrichten. Der Reiseveranstalter wird unverzüglich alles Mögliche unternehmen, die Leistungsstörung umgehend zu beheben oder dem Reisenden eine mindestens gleichwertige Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Unterlassung der Mängelanzeige entfällt eine Minderungs- oder Schadensersatzverpflichtung des Reiseveranstalters. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand fordert. Er kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.

Haftung

Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet Herabsetzung des Reisepreises oder Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel ist ursächlich nicht durch den Reiseveranstalter zu vertreten. Vertragliche Schadensersatzansprüche: Soweit ein Schaden des Reiseveranstalters weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen, dem Reisenden entstehenden Schaden, allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Deliktische Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen in Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen) und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Ein Schadensersatz gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als Aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen aufzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung des Reeders zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetz.

Ansprüche

Ansprüche aus dem Reisevertrag sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende gegenüber Ihrem Reiseveranstalter geltend zu machen, andernfalls erlöschen sie. Die Anspruch Anmeldung sollte im eigenen Interesse schriftlich erfolgen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise verjährt in jedem Fall 1 Monat nach Reiseende. Das Reisebüro tritt als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen durch den Reisenden fristwahrend entgegenzunehmen. Der Reiseveranstalter nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil.

Versicherung

Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Diese Versicherung erhalten Sie nach Ihren individuellen Wünschen im Reisebüro.

Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

Der Reiseveranstalter weißt auf Pass-, Visumerfordernisse und Gesundheitsbestimmungen in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen, insbesondere vor Vertragsabschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten. Durch die Reiseausschreibung in den Katalogen und mit den Reiseunterlagen erhält der Reisende wesentliche Informationen über die notwendigen Formalitäten. Der Reisende hat diese Informationen zu beachten und sich im Reisebüro weitergehend unterrichten zu lassen. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung der Rücktrittskosten, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhaft Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

Allgemeines

Alle Angaben in unserm Katalog entsprechen den zur Drucklegung geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Ungültigkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Reisen in andere Länder sind manchmal mit Gefahren verbunden, die es zu Hause nicht gibt. Technische Einrichtungen entsprechen im Ausland nicht immer dem deutschen Standard.

Gerichtsstand

Klagen an den Veranstalter sind an dessen Hauptsitz zu erheben.
Gerichtsstand für Vollkaufleute wie für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsorte im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Sitz des Veranstalters.